Zur Anerkennung und Gewährung eines Nachteilsausgleichs (d.h. Zeitzuschlag o. Ä.) oder von Notenschutz (d.h. Rechtschreibung wird nicht gewertet o. Ä.) aufgrund einer Lese-Rechtschreib-Störung, isolierten Lesestörung oder isolierten Rechtschreibstörung ist ein schulpsychologisches Attest nötig.
Sollten Sie bereits über ein solches verfügen, bringen Sie es bitte zusammen mit dem „Antrag zur Berücksichtigung einer Lese-Rechtschreib-Störung“ (Link) an den ersten drei Schultagen mit in die Schule. Ihr Klassenleiter wird Sie über das weitere Vorgehen informieren.
Sollten Sie noch kein schulpsychologisches Attest haben, besteht die Möglichkeit, sich von unserer Schulpsychologin Veronika Lutz neu testen zu lassen, bzw. alte Unterlagen z.B. vom Kinder- und Jugendpsychologen, anerkennen zu lassen.
Die Neutestung findet (abhängig von den Praktikumsphasen) zu zwei gesonderten Termin zu Beginn des neuen Schuljahres statt. Die genauen Termine werden zu Beginn des Schuljahres 2026/27 von den Klassenleitungen bekannt gegeben.
Die Anerkennung von alten Unterlagen können Sie entweder schon im Lauf des aktuellen Schuljahres bei Frau Lutz beantragen (empfohlen) oder die Unterlagen zur oben erwähnten Informationsveranstaltung mitbringen. Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang auch darum, keine Atteste oder Gutachten zur Anmeldung mit zu bringen.
Sollte eine Neutestung notwendig sein, müssen minderjährige Schüler eine vollständig ausgefüllte Einverständniserklärung (Link) zu diesem Termin mitbringen.
Wichtige Hinweise:
- Bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs während des laufenden Schuljahres oder bei einer verspäteten Abgabe von Unterlagen muss mit einer verlängerten Bearbeitungszeit gerechnet werden.
- Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet. In solchen Fällen kann erst ein Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz gewährt werden, wenn die Unterlagen vollständig eingegangen sind.
- Die in der schulpsychologischen Stellungnahme aufgeführten Maßnahmen sind eine Empfehlung. Die Schulleitung legt die endgültigen Maßnahmen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grundlage der von der Schulaufsicht vorgegebenen Kriterien fest.
- Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs stehen nicht im Zeugnis. Die gewährten Maßnahmen des Notenschutzes werden im Zeugnis vermerkt.
Unterlagen und Anträge
- Einverständniserklärung im Falle von minderjährigen Schülern
- Antrag zur Berücksichtigung einer Lese-Rechtschreib-Störung
Kontaktdaten unserer Schulpsychologin:
Veronika Lutz (Link)
Schulpsychologin
Kontaktdaten des Beauftragten für Nachteilsausgleich und Inklusion
Christoph Menig, StR
Menig.Christoph@fosbos-wuerzburg.de